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Mehrwegpaletten und PPWR: Pflichten, Ausnahmen, Fristen

Aktualisiert am · Technische Redaktion ROLL

Kurz gesagtDie Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026. Ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 40 % der für den Transport genutzten Paletten Mehrwegpaletten in einem Wiederverwendungssystem sein. Zwischen Standorten desselben Unternehmens oder derselben Gruppe und bei Lieferungen an ein anderes Unternehmen im selben Mitgliedstaat steigt die Quote auf 100 %, sofern keine Ausnahme greift.

Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie fasst den Text der Verordnung (EU) 2025/40 so zusammen, wie er auf EUR-Lex veröffentlicht ist. Prüfen Sie für unternehmerische Entscheidungen den amtlichen Text und die geltenden delegierten Rechtsakte mit Ihrem Berater.

Die PPWR ist die erste EU-Verordnung, die eine feste Quote für Mehrwegpaletten vorschreibt. Hier finden Sie Fristen, Quoten, Ausnahmen und die Kriterien, nach denen eine Palette rechtlich als „wiederverwendbar“ gilt, jeweils mit Verweis auf die Artikel.

Zeitstrahl der PPWR für Paletten: 2026 Geltungsbeginn, 2030 Ziele 40 % und 100 %, 2040 70 %
PPWR: gilt ab dem 12. August 2026; ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 40 % der Paletten Mehrwegpaletten sein, 100 % zwischen Standorten einer Gruppe und im selben Land.

Die Fristen im Überblick

Datum Was passiert Fundstelle
11. Februar 2025 Inkrafttreten der Verordnung Art. 71 [1]
12. August 2026 Geltungsbeginn der Verordnung Art. 71 [1]
26. Mai 2026 Ausnahme für Folie und Umreifungsbänder von der 100-%-Pflicht in Kraft Beschluss (EU) 2026/429 [2]
bis 12. Februar 2027 delegierter Rechtsakt zur Mindestzahl der Umläufe Art. 11 Abs. 2 [1]
1. Januar 2030 Ziel von 40 % und 100-%-Pflichten für Paletten Art. 29 [1]
1. Januar 2030 35 % Rezyklat aus Verbraucherabfällen in den Kunststoffteilen nicht kontaktempfindlicher Verpackungen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d [1]
1. Januar 2040 Bemühen um 70 % Mehrweg; 65 % Rezyklat Art. 29 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 Buchst. d [1]

Was Artikel 29 zu Paletten sagt

Schema der drei Pflichtstufen nach Artikel 29 PPWR für Paletten: 40 %, 100 % intern, 100 % im selben Land
Artikel 29 ab 2030: 40 % Mehrweg allgemein, 100 % zwischen Standorten derselben Gruppe, 100 % an Kunden im selben Land.

Artikel 29 nennt Paletten ausdrücklich, zusammen mit faltbaren Kunststoffboxen, Boxen, Trays, IBC, Eimern, Fässern, Kanistern, Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern [1]. Es gibt drei Pflichtstufen, alle ab dem 1. Januar 2030.

Allgemeine Regel, Absatz 1: Wer diese Verpackungen für den Transport von Produkten in der EU nutzt, muss sicherstellen, dass mindestens 40 % davon in einem Wiederverwendungssystem wiederverwendbar sind. Ab 2040 muss er sich bemühen, 70 % zu erreichen [1]. Die Quote gilt insgesamt: Ein Format mit niedriger Wiederverwendungsrate lässt sich durch eines mit hoher Rate ausgleichen [2].

Interne Ströme, Absatz 2: Zwischen Standorten desselben Unternehmens oder zwischen einem eigenen Standort und dem eines verbundenen oder Partnerunternehmens müssen alle diese Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem wiederverwendbar sein [1].

Lieferungen im selben Land, Absatz 3: Dient die Verpackung der Lieferung an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat, gilt dieselbe 100-%-Pflicht [1].

Die Ziele werden pro Kalenderjahr berechnet [1]. Die Berechnungsmethode legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt fest, der bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen ist. Die Pflicht, die Erreichung der Ziele nachzuweisen, beginnt am 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt [1].

Wer ausgenommen ist

Symbole der PPWR-Ausnahmen von den Wiederverwendungszielen: Gefahrgut, Maßanfertigungen, flexible Lebensmittelverpackungen, Karton, Kleinstunternehmen
Von Artikel 29 ausgenommen: Gefahrgut, maßgefertigte Verpackungen für große Maschinen, flexible Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, Kartons, Kleinstunternehmen bis 1.000 kg pro Jahr.

Absatz 4 nimmt folgende Verpackungen von den Pflichten der Absätze 1, 2 und 3 aus [1]:

  • Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter nach Richtlinie 2008/68/EG;
  • Verpackungen für große Maschinen, Ausrüstungen und Produkte, die für den einzelnen Kunden maßgefertigt sind;
  • flexible Verpackungen mit direktem Kontakt zu Lebensmitteln, Futtermitteln oder Lebensmittelzutaten;
  • Verpackungen in Form von Kartons aus Pappe.

Weitere Ausnahmen im selben Artikel [1]:

  • Ein Kleinstunternehmen, das in einem Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat nicht mehr als 1.000 kg Verpackungen bereitstellt, ist für dieses Jahr ausgenommen;
  • ein Mitgliedstaat kann Wirtschaftsakteure für 5 Jahre ausnehmen, verlängerbar, wenn er die Recyclingziele um 5 Prozentpunkte übertrifft, die Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2028 um mindestens 3 % gegenüber 2018 senkt und der Akteur einen betrieblichen Vermeidungs- und Recyclingplan hat;
  • die Kommission kann mit delegierten Rechtsakten branchenspezifische Ausnahmen hinzufügen.

Stretchfolie und Umreifungsbänder

Palette mit Stretchfolie und Umreifungsbändern, die von der 100-%-Pflicht der PPWR ausgenommen sind
Folie und Bänder sind von der 100-%-Pflicht ausgenommen, zählen aber zu den 40 %; die Palette unter der Folie ist nicht ausgenommen.

Die Kommission hat diese Befugnis bereits einmal genutzt. Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 vom 25. Februar 2026, veröffentlicht am 6. Mai 2026, nimmt Verwender von Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern von den 100-%-Pflichten der Absätze 2 und 3 aus [2]. Laut EUR-Lex ist er seit dem 26. Mai 2026 in Kraft.

Die Ausnahme ist eng gefasst. Folie und Bänder bleiben unter den Formaten des Artikels 29 und zählen zum allgemeinen Ziel von 40 %. Die Palette unter der Folie ist nicht ausgenommen [2].

Wann eine Palette „wiederverwendbar“ ist

Schema des Wiederverwendungssystems für Paletten: Versand, Zustellung, Rücklauf, Prüfung und erneuter Einsatz
Nach der PPWR ist eine Palette nur in einem Wiederverwendungssystem wiederverwendbar: Sie muss zurückkommen, im eigenen Kreislauf oder über einen Vermieter.

Dass die Palette lange hält, reicht nicht. Artikel 11 nennt die Bedingungen, unter denen eine Verpackung als wiederverwendbar gilt, unter anderem [1]:

  • Sie ist für eine mehrfache Wiederverwendung konzipiert und in Verkehr gebracht;
  • sie ist für möglichst viele Umläufe unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen ausgelegt;
  • sie lässt sich entleeren oder entladen, ohne dass Schäden ihre Wiederverwendung verhindern;
  • sie lässt sich unter Erhalt ihrer Funktion wiederaufbereiten;
  • sie ermöglicht Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit;
  • am Ende ihrer Nutzung erfüllt sie die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6.

Die Mindestzahl der Umläufe legt die Kommission bis zum 12. Februar 2027 in einem delegierten Rechtsakt fest [1]. Bis dahin nennt das Gesetz keine Zahl.

Außerdem braucht es ein Wiederverwendungssystem. Artikel 3 definiert es als die Gesamtheit organisatorischer, technischer oder finanzieller Vorkehrungen, mit Anreizen, die eine Wiederverwendung im geschlossenen oder offenen Kreislauf ermöglichen und sicherstellen, dass die Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden [1]. Eine langlebige Palette, die das Haus verlässt und nicht zurückkommt, zählt nicht. Es zählt der Rücklauf, im eigenen Kreislauf oder über einen Vermieter.

Kunststoff, Holz und Rezyklat

Schema des Mindestrezyklatanteils in Kunststoffpaletten nach der PPWR: 35 % ab 2030, 65 % ab 2040
Die PPWR legt kein Material fest; für Kunststoffpaletten verlangt sie aber Rezyklat aus Verbraucherabfällen: 35 % ab 2030, 65 % ab 2040.

Die PPWR legt kein Material fest. Eine Holzpalette in einem Mietpool kann Artikel 29 genauso erfüllen wie eine Kunststoffpalette im geschlossenen Kreislauf. Bei der Umweltbilanz gilt dasselbe: Die Ökobilanz von Anil et al. ergibt für Holz pro Umlauf einen um 71,8 bis 80,3 % niedrigeren CO₂-Fußabdruck, und auf Basis von 100.000 Umläufen wird der Abstand größer [3]. Den Vergleich finden Sie unter Kunststoffpalette oder Holzpalette.

Für Kunststoffpaletten gibt es eine zweite Vorgabe. Artikel 7 verlangt einen Rezyklatanteil aus Verbraucherabfällen in den Kunststoffteilen von Verpackungen: bei nicht kontaktempfindlichen Formaten wie Paletten 35 % ab 2030 und 65 % ab 2040, berechnet als Durchschnitt je Produktionsanlage und Jahr, vorbehaltlich der Ausnahmen und Abweichungen desselben Artikels [1]. Das betrifft in erster Linie den Hersteller, der die Palette in Verkehr bringt. Als Käufer haben Sie aber ein Interesse daran, den Rezyklatanteil schon jetzt abzufragen. Die Grenzen von Rezyklat im Lebensmittelbereich erklärt die Seite zu Hygienepaletten für Lebensmittel.

Was Sie jetzt tun sollten, wenn Sie mit Paletten versenden

Checkliste in sieben Schritten, um Palettenströme auf die PPWR-Ziele 2030 vorzubereiten
Sieben Schritte bis 2030: Paletten zählen, Ströme aufteilen, Ausnahmen prüfen, Wiederverwendungssystem wählen, Verluste messen, Daten von Lieferanten anfordern, delegierte Rechtsakte verfolgen.
  1. Zählen Sie Ihre Paletten. Wie viele Sie im Jahr nutzen, welche Typen, wie viele zurückkommen und wie viele als Einweg das Haus verlassen.
  2. Teilen Sie die Ströme in drei Gruppen: zwischen Ihren Standorten oder denen der Gruppe, an Kunden im selben Land, an Kunden im Ausland. Für die ersten beiden gilt das Ziel von 100 %, die dritte fällt unter die 40 %.
  3. Prüfen Sie die Ausnahmen: Gefahrgut, maßgefertigte Verpackungen, Kleinstunternehmen.
  4. Wählen Sie das Wiederverwendungssystem: eigener Kreislauf, Pfandpaletten, Mietpool. Den Kostenvergleich finden Sie unter Kunststoffpaletten mieten oder kaufen. Für Mehrwegkreisläufe sieht CONAI, das italienische Verpackungskonsortium, vergünstigte Regelungen vor, erklärt unter CONAI und Plastiksteuer.
  5. Messen Sie die Verluste. Eine niedrige Rücklaufquote macht Mehrweg teuer und reicht womöglich nicht für das Ziel.
  6. Fordern Sie von Ihren Palettenlieferanten die technischen Angaben an, die die Verordnung vorsieht: Wiederverwendbarkeit nach Artikel 11, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil.
  7. Verfolgen Sie die delegierten Rechtsakte: Mindestzahl der Umläufe bis Februar 2027 und mögliche neue Ausnahmen.

Bei industriellen Rollen, wo die Palette für Rollen oft zwischen Werken derselben Gruppe pendelt, sollten Sie zuerst auf Absatz 2 schauen. Mehr dazu unter Paletten für Rollen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die PPWR?

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 gilt nach Artikel 71 ab dem 12. August 2026. Die Wiederverwendungsziele für Paletten und andere Transportverpackungen greifen dagegen ab dem 1. Januar 2030.

Schreibt die PPWR Kunststoffpaletten vor?

Nein. Artikel 29 verlangt wiederverwendbare Paletten in einem Wiederverwendungssystem, aus beliebigem Material. Eine Holzpalette in einem Rücklauf- oder Mietsystem zählt genauso wie eine aus Kunststoff.

Wie viele Paletten müssen ab 2030 wiederverwendbar sein?

Mindestens 40 % aller in Artikel 29 genannten Transportverpackungen, darunter Paletten, bezogen auf ein Kalenderjahr. Ab 2040 muss der Wirtschaftsakteur sich bemühen, 70 % zu erreichen. Für Transporte zwischen Standorten desselben Unternehmens oder verbundener Unternehmen und für Lieferungen an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat liegt die Quote bei 100 %.

Müssen Stretchfolie und Umreifungsbänder wiederverwendbar sein?

Der geltende Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 nimmt Verwender von Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern von der 100-%-Pflicht nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 aus. Folie und Bänder bleiben aber in der Berechnung des allgemeinen Ziels von 40 %.

Wer ist von den Wiederverwendungszielen ausgenommen?

Artikel 29 nimmt den Transport gefährlicher Güter aus, maßgefertigte Verpackungen für große Maschinen und Ausrüstungen, flexible Verpackungen mit direktem Kontakt zu Lebens- und Futtermitteln sowie Kartons aus Pappe. Ausgenommen ist außerdem, jeweils für ein Jahr, ein Kleinstunternehmen, das nicht mehr als 1.000 kg Verpackungen bereitstellt.

Wie viele Umläufe muss eine Palette schaffen, um als wiederverwendbar zu gelten?

Eine Zahl legt die Verordnung noch nicht fest. Artikel 11 verlangt, dass die Verpackung für möglichst viele Umläufe ausgelegt ist, und beauftragt die Kommission, bis zum 12. Februar 2027 in einem delegierten Rechtsakt die Mindestzahl für die gängigsten Formate festzulegen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), deutscher Text auf EUR-Lex
  2. Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25. Februar 2026 (Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder)
  3. Anil et al. (2020), Journal of Industrial Ecology 24: 871-886
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